Umsatzsteuerbefreiung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Sehr geehrter Herr,
unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt, sofern es sich um eine steuerbare Leistung handelt, Folgendes:
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, § 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Sie dienen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen, um die Betroffenen eventuell dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zuzuführen. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Heranführung an den Arbeitsmarkt nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher nicht gegeben (s. aber Ziff. 6 und 7).
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
Diese Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist daher gegeben.
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, § 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist daher nicht gegeben.
4. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit, § 46 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen anzusehen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Es werden mit diesen Maßnahmen keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist daher nicht gegeben.
5. Maßnahmekombination ganzheitliche Integrationsleistung zur gemeinsamen Nutzung durch Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft und Agentur für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung gemäß § 46 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 16 Abs. 1 SGB II
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Sie dienen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen, um die Betroffenen eventuell dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zuzuführen. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
6. Maßnahmekombination ganzheitliche Integrationsleistung für Job to Job-Kunden zu Beginn der Arbeitslosigkeit gemäß § 46 Abs. 1 SGB III
Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur
Heranführung der Betroffenen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
Feststellung, Verringerung oder Beseitigung der Vermittlungshemmnisse (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
Die unter den Punkten 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen ist daher gegeben.
Die unter dem Punkt 1 aufgeführte Maßnahme ist nur dann als Leistung, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient, zu beurteilen, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen der Punkte 2 und 4 erbracht wird.
7. Maßnahmekombination ganzheitliche Integrationsleistung/Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz gemäß § 46 Abs. 1 SGB III
Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur
Heranführung der Betroffenen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 46 Abs. 1 Nr. SGB III)
Feststellung, Verringerung oder Beseitigung der Vermittlungshemmnisse (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
Die unter den Punkten 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen ist daher gegeben.
Die unter dem Punkt 1 aufgeführte Maßnahme ist nur dann als Leistung, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient, zu beurteilen, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen der Punkte 2 und 4 erbracht wird.
8. Ausbildungsbegleitende Hilfen „abH” und sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung „SpBAm” §§ 241, 243 Abs. 1 und § 421o Abs. 5 sowie § 243 Abs. 2 SGB III und/oder § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 241, 243 Abs. 1 und § 421o Abs. 5 sowie § 243 Abs. 2 SGB III/2009
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Durch diese Maßnahmen werden den Jugendlichen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die der Absicherung der Fachtheorie und Fachpraxis dienen und daher für die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Ebenso dienen die Maßnahmen, die im Rahmen der SpBAm erfolgen, dem Schul- und Bildungszweck. Diese Maßnahmen kommen den lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen unmittelbar zu Gute und ermöglichen eine Absicherung der beruflichen Erstausbildung. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen der Ausbildungsbegleitende Hilfen „abH” und sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung „SpBAm” §§ 241, 243 Abs. 1 und § 421o Abs. 5 sowie § 243 Abs. 2 SGB III und/oder § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 241, 243 Abs. 1 und § 421o Abs. 5 sowie § 243 Abs. 2 SGB III/2009 ist daher gegeben.
9. Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen nach §§ 242 ff. SGB III/2009
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Durch diese Maßnahmen werden den Jugendlichen im Rahmen einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Zudem wird nach einem Jahr der Übergang in eine betriebliche Ausbildung angestrebt. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung nach §§ 242 ff. SGB III ist daher gegeben.
10. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 61, 61a SGB III
Mit dieser Maßnahme erfolgt eine spezifische Vorbereitung der Teilnehmenden im Rahmen einer schulischen Grundbildung, die zu einem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Schulabschluss vorbereitet. M. E. steht damit die Wissensvermittlung im Vordergrund, die durch Praktikaphasen unterstützt wird. Bei den dargestellten Maßnahmen handelt es sich daher um Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 61, 61a SGB III ist daher gegeben.
Bundesministerium der Finanzen v. - IV D 3 - S 7179/09/10003
Fundstelle(n):
UR 2010 S. 514 Nr. 13
PAAAD-40422