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LAG Köln 10.07.2009 7 Ta 126/09, NWB 14/2010 S. 1039

Arbeitsrecht | Verwendung von Arbeitnehmer-Foto für Internetauftritt des Arbeitgebers

Verwendet der Arbeitgeber das Bild seines Mitarbeiters auf der Unternehmens-Homepage nicht in erster Linie dazu, um bewusst mit dessen Persönlichkeit zu werben, etwa indem er auf die besondere Fachkompetenz dieses in der Branche bekannten Mitarbeiters abstellt, sondern soll das Foto ohne individuellen Persönlichkeitsbezug nur Illustrations- bzw. Dekorationszwecken dienen, hat der betroffene Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden keinen Schadensersatzanspruch, wenn das Foto nicht sofort entfernt wird. Die Neugestaltung der Homepage ohne das Foto des ausgeschiedenen Mitarbeiters setzt außerdem stets ein eindeutiges und ausdrückliches Beseitigungsverlangen voraus.

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