Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Hamm, I-25 W 478/09 vom LG Paderborn, 5 T 178/09 vom
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde und gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats - Einzelrichterin - des und - 25 W 478/09 - gerichtet anzusehende Eingabe des Klägers vom wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist im Rahmen der Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 67 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft; darüber hinaus ist die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Klägers unanfechtbar (vgl. - BeckRS 2008, 20234).
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Der Beschwerdewert beträgt 195 €.
Fundstelle(n):
HAAAD-40348