BGH Beschluss v. - IX ZR 4/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stuttgart, 9 O 124/08 vom OLG Stuttgart, 12 U 172/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt ein, dass die Vorinstanz die vom Bundesgerichtshof zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 127, 239, 241, , ZIP 1994, 859, 860; v. - XI ZR 277/98, ZIP 1999, 1303, 1304; v. - XI ZR 220/03, ZIP 2004, 1544, 1546) richtig wiedergegeben hat. Ihre näher ausgeführte Rüge, die Grundsätze seien jedoch in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft angewendet worden, betrifft die rechtliche Würdigung in einem Einzelfall. Die Beanstandungen beziehen sich zudem ganz ü-berwiegend auf Punkte, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang gerügten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor.

2. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Nachforschungspflicht des Beklagten die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalität zu prüfen gewesen wäre (vgl. , WM 2002, 2325, 2326), hat sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn zu der von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung geforderten persönlichen Kontaktaufnahme des Beklagten wenigstens zu einem der Gesellschafter der Klägerin ist es unstreitig nicht gekommen. Auf die Einordnung der Nachforschungspflicht und die daraus folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kam es deshalb nicht an.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
DAAAD-40345