Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG München I vom
Gründe
Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsführer erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersuchungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213, 214). Daraus folgt, dass bei der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte Dauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug gebracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im Übrigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es keiner Zurückverweisung (BGH aaO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAD-40325