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SteuerStud Nr. 4 vom Seite 166

Erfassung von Warendiebstählen in der Finanzbuchhaltung

von Dipl.-Finanzwirt Rainer Fuchs, Steuerberater, Achern

Die Darstellung des Diebstahls von Waren (beim Handelsunternehmen) spielt in der Buchhaltungspraxis eine wichtige Rolle. In der Fachliteratur findet man zu diesem „besonderen” Geschäftsvorfall vielerlei, teilweise auch recht merkwürdige, Lösungsansätze. In der Buchführung in der Steuerkanzlei gibt es m. E. nur eine einzige Lösung, wie der Warendiebstahl in der Finanzbuchhaltung zu behandeln ist, die im Folgenden näher dargestellt wird, wobei dies für die steuerpflichtigen Mandanten gilt, die „Bücher führen” müssen (entweder nach HGB oder/und Steuerrecht), also einen Jahresabschluss in der Form der „Bilanzierung” erstellen. Bei den sog. „Einnahmenüberschuss-Rechnern” nach § 4 Abs. 3 EStG stellt sich das Problem anders dar und soll hier nicht behandelt werden.

I. Inventur

Bevor auf die Verbuchung selbst eingegangen wird, zunächst einige Ausführungen zu dem Thema „Inventur”, da dies sehr wichtig ist, um den Geschäftsvorfall „Diebstahl” richtig darstellen zu können:

Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände (sog. Inventar). Die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unf...

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