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Sozialrecht | Kein Mehrbedarf für Kinderkleidung bei Wachstumsschub
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung („Hartz IV”) haben keinen zusätzlichen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Bekleidung von Kindern wegen altersbedingten raschen Wachstums. Bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidung wegen höheren Verschleißes oder im Wachstum in kurzen Zeitabschnitten zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Weder die Erstausstattung mit Bekleidung wegen Sonderbedarfs (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) noch die Entscheidung des begründen einen Anspruch auf zusätzliche einmalige Leistungen. Zwar ist eine gesetzliche Härtefallregelung verfassungsrechtlich geboten, doch hat das [i]BVerfG, Urteil v. 9. 2. 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. NWB BAAAD-38183 BVerfG dem Gesetzgeber dafür eine Frist bis zum eingeräumt. Bis zu einer gesetzlichen Änderung bleiben die für Kinder geltenden Regelleistungen maßgebend.