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Lohnsteuer | Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern
Im Streitfall erzielte ein Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Arbeitslohn und war bis 2004 im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer und seit 2005 ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt. Das FG Niedersachsen hat hierzu mit Urteil v. entschieden, dass das Arbeitszimmer dieses Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung darstellt und damit sämtliche [i]Geserich, NWB 42/2009 S. 3252Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind.