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Abgabenordnung | Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern
Ein mögliches Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten wird im Disziplinarverfahren geprüft und gegebenenfalls geahndet. Um die Disziplinarstellen über mögliche Straftaten von Beamtinnen und Beamten zu informieren, regeln § 49 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG), wann die Strafverfolgungsbehörden der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen über Strafverfahren (einschließlich Steuerstrafverfahren) gegen Beamte zu übermitteln haben. Aufgrund des NWB IAAAC-83104 mussten die Regelungen in Nr. 8.6 des AEAO zu § 30 aktualisiert werden. Das enthält nun die aktuellen Anweisungen zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses. Dabei regelt das BMF-Schreiben nicht...