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BVerwG Beschluss v. - 5 B 5.10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: VG Augsburg, Au 3 K 08.1509 vom VGH Bayern, 12 C 09.2432 vom VGH Bayern, 12 C 09.2431 vom VGH Bayern, 12 C 09.2718 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger selbst eingelegt worden sind. Auf das Vertretungserfordernis ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben vom zum Aktenzeichen BVerwG 5 ER12 5.10 hingewiesen worden.

Die Beschwerden und Rechtsmittelanträge sind auch deswegen unzulässig, weil die angefochtenen Entscheidungen weder der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht unterliegen (§ 152 VwGO) noch mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.

Soweit der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Beschwerdeschriftsatz vom , S. 4), ist weder eine versäumte Frist hinreichend deutlich benannt (gemeint ist wohl die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom , vgl. Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs - 12 ZB 09.2718 -) noch sind Wiedereinsetzungsgründe benannt und könnte das Bundesverwaltungsgericht hierüber entscheiden, da die angegriffenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - unanfechtbar sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Fundstelle(n):
RAAAD-40028