Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: VGH Baden-Württemberg, 4 S 1777/07 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
1. Durch Änderung einer Verwaltungsvorschrift des Beklagten wurde ab Beginn des Schuljahres 2003/2004 eine zuvor gewährte Altersstundenermäßigung für Lehrer gestrichen. Nachdem das BVerwG 6 P 10.04 - entschieden hatte, dass die Änderung der Mitbestimmung durch den Personalrat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BaWüPersVG unterlag, beantragte der Kläger,
zum Ausgleich der Nichtgewährung von Altersermäßigung in der Vergangenheit seine Regelunterrichtszeit vorübergehend um eine weitere Stunde zu ermäßigen,
hilfsweise
Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der Rechtsstreit wurde für den Zeitraum ab Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Mitbestimmungsverfahren habe mit Wirkung für die Vergangenheit nachgeholt werden können, so dass der der Verwaltungsvorschrift anhaftende personalvertretungsrechtliche Fehler rückwirkend geheilt worden sei. Selbst wenn dem Kläger im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Ermäßigung seines Regelstundenmaßes zugestanden haben sollte, fehle es sowohl für sein Ausgleichsbegehren als auch für den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch an einer Rechtsgrundlage.
2. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf,
|ob im Falle der Unwirksamkeit der Verwaltungsvorschrift wegen der Verletzung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung und der fehlenden Nachholbarkeit des Mitbestimmungsverfahrens ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Ausgleich um eine Unterrichtsstunde zusteht.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der Senatsrechtsprechung klären lässt.
Bereits im BVerwG 2 C 21.04 - (BVerwGE 124, 11 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 24) hat der Senat ausgeführt, bei der Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung, die älteren Lehrern nach dem Bremischen Landesrecht gewährt werde, handele es sich nicht um eine Kürzung der Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG, sondern um eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. Älteren Lehrern könne ein geringer Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im Hinblick auf die altersbedingten besonderen Belastungen der Unterrichtstätigkeit erlassen werden. Daher führe eine derartige Unterrichtsermäßigung nicht zu einer Änderung der Höhe der Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Lehrer (vgl. auch BVerwG 2 C 16.06 - Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1 Rn. 8 f., vgl. auch schon BVerwG 2 C 152.62 - BVerwGE 21, 293 <300 f.> = Buchholz 237.7 § 83 LBG NW Nr. 1).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die in Baden-Württemberg vorgesehene Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen keine Arbeitszeitregelung, sondern eine Maßnahme der Arbeitserleichterung. Angesichts dessen ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne Weiteres zu verneinen. Der in der Rechtsprechung des Senats entwickelte, den Anspruch auf Dienstbefreiung wegen Mehrarbeit (§ 72 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F., § 90 Abs. 2 Satz 2 LBG BW) ergänzende Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben setzt voraus, dass der Beamte während eines längeren Zeitraums über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst herangezogen wurde ( BVerwG 2 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38). Da die regelmäßige Dienstzeit von einer Ermäßigung der Unterrichtsstunden aus Altersgründen unberührt bleibt, ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat, im Streitfall für einen solchen Ausgleichsanspruch kein Raum.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung über den Zweck der Unterrichtsermäßigung auf eine Auslegung der maßgebenden Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Die Bestimmung des Inhalts von Verwaltungsvorschriften durch ein Tatsachengericht ist revisionsrechtlich nicht Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung. Verwaltungsvorschriften sind als Willenserklärungen zu behandeln, die auf eine bestehende oder beabsichtigte tatsächliche Verwaltungspraxis schließen lassen. Sie unterliegen der revisionsgerichtlichen Prüfung nur insoweit, als es um die Einhaltung der für Willenserklärungen geltenden allgemeinen Auslegungsgrundsätze geht ( BVerwG 4 C 27.67 - BVerwGE 29, 261 <269>, vom - BVerwG 3 C 111.79 - BVerwGE 589, 45 <49> = Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 4 und vom - BVerwG 2 C 5.79 - Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; stRspr).
3. Den vom Kläger außerdem aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Folgen der fehlenden Beteiligung des Personalrats kann deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr zukommen. Ihre Beantwortung ist nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Fundstelle(n):
EAAAD-40015