Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OVG Sachsen-Anhalt, 3 L 19/06 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde bei verständiger Würdigung ihrer auf S. 3 der Beschwerdeschrift in Bezug auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BSHG gemachten Ausführungen die Frage, ob für die von dem ungarischen Arzt und Heilpädagogen Petö begründete Methode der konduktiven Förderung - auch wenn insoweit kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG bestehe, weil diese Methode nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit gehöre - ein Anspruch auf Eingliederungshilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in Betracht komme (vgl. Beschwerdebegründung S. 3). Die dazu gemachten Ausführungen genügen nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen. Die Beschwerde setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Klärung dieser Frage in einem künftigen Revisionsverfahren schon deswegen nicht der Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung dienen könnte, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom (BGBl. I S. 3022) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - mit Wirkung vom an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes getreten. Damit stellt sich in der Zukunft die Frage nach dem Bedeutungsinhalt des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG und dessen etwaigem Anwendungsbereich neben oder in Abgrenzung zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG jeweils in der am geltenden Fassung (BGBl. I S. 2848) nicht mehr. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem Recht stellen, rechtfertigen mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Auslegung der Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie trägt keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen vor. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass sich die von ihr in Bezug auf die außer Kraft getretene Vorschrift des § 40 BSHG aufgeworfene Frage in gleicher Weise bei den Nachfolgevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII stellt und daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Beschluss vom a.a.O., m.w.N.). Unabhängig davon ist insoweit auch zweifelhaft, ob die Berufung auf diesen Gesichtspunkt ausnahmsweise überhaupt eine Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht rechtfertigen könnte. Denn seit dem sind für die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der Nachfolgevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt durch Art. 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom [BGBl. I S. 3022] und Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom [BGBl. I S. 3302]; vgl. dazu zuletzt BVerwG 5 B 64.08 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 25). Die Beschwerde selbst weist (zur materiellen Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch trotz Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung) auf das - B 8 SO 19/08 R -; zum Ergebnis s. den Terminsbericht des Bundessozialgerichts, nach dem die Petö-Therapie auch als notwendige Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht komme) hin.
Mit ihren weiteren Ausführungen zu der von ihr beanstandeten Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Petö-Methode handele es sich um eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, und zu der von ihr dagegen vertretenen Ansicht, die Einstufung der Petö-Methode als heilpädagogische Maßnahme scheine naheliegend (vgl. Beschwerdebegründung S. 2), rügt die Beschwerde lediglich die ihrer Ansicht nach auch im Hinblick auf § 12 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BSHG im Einzelfall, ohne eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren oder - in Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des -) - hinreichend herauszuarbeiten. Der Sache nach wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsachengerichten obliegende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und setzt der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine eigene, davon abweichende Ansicht entgegen. Damit kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht begründet werden.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Es ist bereits fraglich, ob das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde den formellen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls liegt die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Senats vom - BVerwG 5 C 36.01 - (Buchholz 436.01 § 12 EingliederungshilfeVO Nr. 1) schon deswegen nicht vor, weil die vermeintlich divergierenden Entscheidungen teils nicht zu derselben Regelung ergangen sind und das Berufungsgericht, soweit es auch über Leistungen für den Zeitraum vom bis zum entschieden hat, jedenfalls keinen Rechtssatz zu der bis zum geltenden Rechtslage aufgestellt hat.
Das Bundessozialhilfegesetz unterschied in seiner bis zum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1088) zwischen "heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind" (§ 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG) und "heilpädagogischen Maßnahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungsverordnung). Durch Art. 15 Nr. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1046, Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) wurde § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG ersatzlos gestrichen. Der bisherige § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG wurde zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG n.F.; inhaltlich blieb die Vorschrift praktisch unverändert. Gleichzeitig wurde § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG völlig neu gefasst und verwies seither hinsichtlich Leistungen der Eingliederungshilfe, die Leistungen "zur medizinischen Rehabilitation" darstellen, auf den Leistungskatalog des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, der in § 26 Abs. 2 Nr. 2 u.a. auch die "Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder" umfasst. Weil die Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG n.F. durch § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausdrücklich an den Katalog der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden worden waren, während eine solche Einschränkung für Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG n.F. fehlte, ergab sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfen für behinderte Kinder im Rahmen der medizinischen Rehabilitation einerseits und Eingliederungshilfen zur Vorbereitung bzw. Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung von behinderten Kindern andererseits. Diese Abgrenzungsfrage stellte sich nach der zuvor geltenden Rechtslage, welche der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des zugrunde lag, nicht.
Abgesehen davon scheidet eine Divergenz insbesondere bezüglich des vor dem liegenden Zeitraums auch deshalb aus, weil das Urteil vom - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht einen abstrakten divergenzfähigen Rechtssatz dahin enthält, dass es sich bei der Petö-Methode um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG handele. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht einen abstrakten Rechtssatz dahin aufgestellt, dass die Petö-Methode keine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG darstelle. Es hat vielmehr lediglich den Einwand des Klägers, die Therapie diene in seinem Falle als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG mit der Begründung zurückgewiesen, die Abgrenzung, ob eine Maßnahme als Heilmittel oder als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung anzusehen sei, sei nach objektiven Kriterien und nicht nach den subjektiven Zweckbestimmungen des Hilfeempfängers zu beurteilen (UA S. 4 f.).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-40007