BGH Beschluss v. - VII ZB 86/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Stuttgart, 10 W 39/09 vom LG Tübingen, 20 O 50/08 vom

Gründe

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat eine Werklohnforderung mit Schlussrechnung vom geltend gemacht. Die am eingereichte Klage ist nicht zugestellt worden, da der am angeforderte Vorschuss nicht bezahlt worden war. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und Bestellung des Klägers als Insolvenzverwalter hat dieser den Rechtsstreit unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgenommen und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit Schriftsatz vom hat der beim Bundesgerichtshof nicht zugelassene Rechtsanwalt H. "Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO" eingelegt und beantragt:

"1.

Der AZ: 10 W 39/09, wird aufgehoben.

2.

Es wird weiter beantragt, dem Kläger unter Beiordnung der Unterfertigten Prozesskostenhilfe im Umfang der in Anlage 1 angeschlossenen Werklohnklage zu bewilligen."

II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (, GuT 2003, 66, in [...] dokumentiert; , NJW-RR 2007, 1237). Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Parteien sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Entgegen der von Rechtsanwalt H. vertretenen Ansicht lassen sich die Anträge im Schriftsatz vom nicht dahingehend verstehen, dass Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt worden ist. Dem stehen Wortlaut und Inhalt der Anträge entgegen. Es wird eine Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts eingereicht und in Nummer 2 ferner zugleich beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für eine in der Anlage beiliegende Werklohnklage zu bewilligen. Diese Anträge betreffen allein das Rechtsbeschwerdeverfahren. Das ist für den Antrag zu 1 ohnehin klar. Für den Antrag zu 2 ergibt sich das daraus, dass in der Sache der in der Instanz gestellte Antrag, Prozesskostenhilfe für die Werklohnklage zu bewilligen, wiederholt wird, und zudem die Beiordnung des beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts H. beantragt wird. Einen Hinweis darauf, dass für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt wird, enthält der Schriftsatz vom nicht. In diesem Fall hätte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt werden müssen, was Rechtsanwalt H. nach seiner eigenen Darstellung auch bekannt gewesen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers folgt der Wille, Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu beantragen, auch nicht daraus, dass auf Seite 1 des Schriftsatzes vom formuliert ist "hier: Prozesskostenhilfe" und auf Seite 3 der Begriff "Prozesskostenhilfeantrag" auftaucht. Denn in den vorhergehenden Verfahren hat es sich um Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt und der "Prozesskostenhilfeantrag" bezieht sich auf die als Anlage eingereichte Werklohnklage.

Fundstelle(n):
MAAAD-39925