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OLG Dresden 26.04.2001 7 U 301/01

Handelsrecht; | Anforderungen an einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

Ist der Betrieb in der Lage, in Spitzenzeiten Aufträge erheblichen Umfangs auszuführen, so kommt es für die Kaufmannseigenschaft nicht allein auf die jährliche Umsatzzahl an. Die überregionale Tätigkeit eines Unternehmens spricht ebenfalls für die Erforderlichkeit eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs. Dagegen ist die Größe des Büros und der Lagerräume für die Frage, ob eine ,,kaufmännische Einrichtung'' erforderlich ist, nicht entscheidend. Im Zeitalter der modernen Informationstechnologie kann auch in Räumen geringer Größe eine erhebliche geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werden (OLG Dresden, Urt. v. - 7 U 301/01, NJW-RR 2002, 33).

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