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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 11 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags

Der BFH hat eine wichtige umsatzsteuerliche Frage geklärt. Nach der aktuellen Entscheidung steht dem Leistungsempfänger beim Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags der darin enthaltene – gesetzlich geschuldete – Betrag als Vorsteuer zu.

Bevor wir zu den ausführlichen Themen kommen, noch kurz ein Urteil zur Umsatzsteuer.

Nicht selten kommt es vor: Ein Unternehmer weist in einer Rechnung den Regelsteuersatz aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Es werden also 19 % Umsatzsteuer berechnet, obwohl eigentlich 7 % richtig gewesen wären. Umstritten war: Führt dieser Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs?

Anders als die Vorinstanz entschied der BFH: Dem Leistungsempfänger steht in solchen Fällen die in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer zu. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ergibt sich aber nicht durch Herausrechnen des ermäßigten Steuersatzes aus den jeweiligen Bruttobeträgen. Als Vorsteuer abzuziehen sind vielmehr nur 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrags. Sind bei einem Nettobetrag von 100 € versehentlich 19 % Umsatzsteu...

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