Kindergeldberechtigung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht setzt keinen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG voraus
Gelegentliche Besuchsaufenthalte begründen keinen Wohnsitz einer Flugbegleiterin
Leitsatz
1. Eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann und ihren Kindern in Italien lebt, begründet durch gelegentliche, unregelmäßige
Besuchsaufenthalte bei der im Inland lebenden Mutter keinen Wohnsitz im Inland, auch wenn die Mutter ein Zimmer unentgeltlich
zur Verfügung stellt.
2. Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann nach § 62 Abs. 1 Nr. 2b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG, wenn im Besteuerungsverfahren
keine Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig erfolgt ist, da es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und
dem Kindergeldverfahren um unterschiedlichen Verfahren handelt.
3. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Kindergeldverfahren hängt nicht von der vorherigen Stellung
eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG im Besteuerungsverfahren ab. Der Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG kann bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung
nachträglich gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 886 Nr. 11 EStB 2010 S. 308 Nr. 8 IStR 2010 S. 7 Nr. 13 QAAAD-39847
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