Keine Wiedereinsetzung nach verweigerter Annahme von im Ausland zugestellten und danach öffentlich zugestellten Lotteriesteuerbescheiden
Leitsatz
1. Eine nach dem Recht der Isle of Man errichtete juristische Person, welche mit im Inland ansässigen Personen zahlreiche
Verträge über die Vermittlung von Sportwetten abschließt, ist als Veranstalter der Oddset-Wetten i.S. des RennwLottG anzusehen,
wenn sie das Wettgeschehen als Wetthalterin in rechtlicher Hinsicht und durch die technische Abwicklung mit Hilfe von selbst
gestellter Hard- und Software in den Räumlichkeiten der lediglich als Helfer anzusehenden inländischen Wettvermittler gestaltet,
für das Risikomanagement verantwortlich ist sowie durch Aufstellung der Odds die Wettquoten festsetzt.
2. Der Veranstaltungsort von Oddsetwetten liegt im Inland, wenn in den Räumen der inländischen Wettvermittler auf der Grundlage
der festgesetzten Wettquoten die Wettscheine ausgefüllt werden, die Wettverträge zustande kommen, die Daten auf dem vom Veranstalter
zur Verfügung gestellten PC eingelesen und die Gewinne ausgezahlt werden.
3. Die Erhebung von Lotteriesteuer auf Oddset-Wetten ist verfassungsgemäß.
4. Die Lotteriesteuer ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
5. Wird die Annahme von über die deutsche Botschaft in London zugestellten Lotteriesteuerbescheiden unter der dem FA bekannten
Adresse von einer vertretungsberechtigten Person auf den Isle of Man verweigert und deshalb eine öffentliche Zustellung vorgenommen,
ist wegen der Versäumung der Einspruchsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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