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FinMin Baden-Württemberg 20.12.2001 S 3825 / 2
Erbschaftsteuer; | Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG - Grenzwerte nach Euro-Einführung
Mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz sind auch die Tarifgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG geändert worden. Dadurch ergeben sich für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG neue Grenzwerte (s. nachfolgende Tabelle; ).
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------------------------------------------------------------------------- Wertgrenze gem. Härteausgleich gem. § 19 Abs. 3 ErbStG bei Über- § 19 Abs. 1 ErbStG schreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich . . . . . . . . Euro in Steuer- klasse ------------------------------------------------------------------------- Euro I II III ------------------------------------------------------------------------- 52 000 - ... |