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FinMin Baden-Württemberg 20.12.2001 S 3825 / 2

Erbschaftsteuer; | Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG - Grenzwerte nach Euro-Einführung

Mit dem Steuer-Euroglättungsgesetz sind auch die Tarifgrenzen des § 19 Abs. 1 ErbStG geändert worden. Dadurch ergeben sich für die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG neue Grenzwerte (s. nachfolgende Tabelle; ).


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Wertgrenze gem.          Härteausgleich gem. § 19 Abs. 3 ErbStG bei Über-
§ 19 Abs. 1 ErbStG       schreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis
                         einschließlich . . . . . . . . Euro in Steuer-
                         klasse
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Euro                     I                  II                 III
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         52 000                   -                  ...








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