Zur Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bei unterbliebener Anhörung und fehlerhafter Begründung des Steuerbescheids
Leitsatz
1. Eine vor Erlass des von der Steuererklärung abweichenden Steuerbescheids unterbliebene Anhörung des Steuerpflichtigen begründet
keinen Wiedereinsetzungsgrund, wenn die unterbliebene Anhörung für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht ursächlich geworden
ist. Von fehlender Ursächlichkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Bescheid auf die Gründe der Änderung hingewiesen
wurde und dadurch Gelegenheit erhalten hat, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen diese Änderung und die ihr zugrundeliegende
Rechtsansicht des FA zu wenden.
2. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht aus einer rechtsfehlerhaften Begründung des Steuerbescheids. Die Versäumung
der Einspruchsfrist gilt nach § 126 Abs. 3 S. 1 AO nur als nicht verschuldet, wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche
Begründung fehlt. Auch eine unzutreffende Begründung eines Verwaltungsaktes ist als solche eine Begründung i. S. d. § 121
AO; sie kann nicht einer fehlenden Begründung gleichgestellt werden.
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