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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 289/06 EFG 2010 S. 856 Nr. 11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Kein Abzug der Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf das Leben des anderen Mitgesellschafters als Sonderbetriebsausgaben

Leitsatz

1. Die Abgrenzung, ob Beiträge zu Versicherungen im Bereich der Einkommensteuer Betriebsausgaben sind oder ob als privat veranlasste Sonderausgaben abgezogen werden können, erfolgt danach, ob durch den Versicherungsabschluss berufliche oder private Risiken abgedeckt werden sollen. Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, führen nur ausnahmsweise zum Betriebsausgabenabzug, wenn nämlich durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrages entscheidend der Abwendung dieses Risikos dient.

2. Ein Abzug von Prämien für einen Lebensversicherungsvertrag, der von einem Gesellschafter auf das Leben des Mitgesellschafters geschlossenen wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten kommt regelmäßig nicht in Betracht, da nicht betriebliche Risiken versichert werden; dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung der Fortführung der Gesellschaft und damit dem Gesellschaftsvermögen zugute kommen soll.

3. Der Empfang von Versicherungsleistungen durch die Gesellschaft ist so zu behandeln, als seien sie den Gesellschaftern bzw. ihren Rechtsnachfolgern zugegangen und von ihnen in das Gesellschaftsvermögen eingelegt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2010 S. 386 Nr. 11
EFG 2010 S. 856 Nr. 11
EStB 2010 S. 305 Nr. 8
KÖSDI 2010 S. 17019 Nr. 7
EAAAD-39825

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.07.2009 - 9 K 289/06

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