Nachweisanforderungen beim Kindergeldanspruch für ein
ausbildungssuchendes Kind
Leitsatz
1. Das Gesetz fordert für den
Kindergeldanspruch nicht nur die Beschäftigungslosigkeit, sondern –
unabhängig von deren Erforderlichkeit – auch die Arbeitslosmeldung.
Bloße Eigenbemühungen sind – unabhängig von deren Erfolg
– nicht ausreichend.
2. Das ernsthafte Bemühen um
einen Ausbildungsplatz kann u.a. durch eine Bescheinigung der Agentur für
Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle
registriert ist, nachgewiesen werden. Die Registrierung bei der Agentur
für Arbeit gilt jedoch nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis,
sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt.
3. Zum Nachweis von
Eigenbemühungen des Kindes um eine Ausbildungsstelle genügt nicht die
Behauptung, dass Bewerbungen im Winter oder Frühjahr sinnlos seien, da das
Ausbildungsjahr bereits am 01. September begonnen habe. Vielmehr muss
substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt werden, bei welcher
Ausbildungsstelle im fraglichen Zeitraum eine Bewerbung nicht in Betracht kam,
weil sie zu dieser Zeit Bewerbungen nicht entgegen nahm.
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