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StuB 6/2010 S. 248
Neuer Antrag auf Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist ( NWB EAAAD-37307).