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Zulässigkeit einer „Lockwerbung” des Steuerberaters
Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. Es überschreitet aber den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden ( NWB FAAAD-38066).
(1) Die Parteien sind Steuerberatungsgesellschaften, zu deren Mandanten Tankstellenpächter gehören, die ein bestimmtes Abrechnungssystem („EKW-System”) verwenden. Die Beklagte wandte sich mit verschied...