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Zur Problematik des Bilanzenzusammenhangs im Besteuerungsverfahren
Berichtigung der Eröffnungsbilanz
Nach ständiger Rechtsprechung kann durch eine Bilanzberichtigung nicht in allen Fällen erreicht werden, dass Sachverhalte, die sich bei zutreffender Behandlung in einem Aufwand oder Ertrag eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs konkretisiert hätten, in einem anderen Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen sind.
So ist es nicht zulässig, für ein Wirtschaftsgut, das in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr entnommen worden ist, in den folgenden Wirtschaftsjahren gleichwohl weiterhin als Betriebsvermögen bilanziert wurde, für das erste noch einer Berichtigung zugängliche Wirtschaftsjahr und damit nachträglich einen etwaigen Entnahmegewinn oder -verlust steuerlich zu berücksichtigen.
Das Wirtschaftsgut ist vielmehr im ersten berichtigungsfähigen Veranlagungszeitraum nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs erfolgsneutral auszubuchen.
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB haben die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinzustimmen. Für die Ertragsbesteuerung ergibt sich eine entsprechende Regelung aus § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Be...