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IWB Nr. 6 vom Seite 202

EU-Assoziierungsabkommen als Grundlage für steuerliche Vergünstigungen?

Erweiterung der EU

Sabine Sydow

Im Zuge der Erweiterung der Union und der zunehmenden Differenzierung steuerlicher Normen danach, ob ein Sachverhalt den EU-/EWR-Raum oder Drittstaaten betrifft, ist die Frage von Bedeutung, welcher Gruppe Sachverhalte mit Bezug zu Staaten zuzuordnen sind, mit denen ein EU-Beitritt erst bevorsteht und mit denen die EU zu diesem Zweck sog. Assoziierungsabkommen abgeschlossen hat. Assoziierungsabkommen gewähren vergleichsweise weitgehende Rechte und verwenden teilweise Begriffe, die dem Unionsvertrag entlehnt sind (z. B. „Niederlassungsfreiheit”). Auch nach dem Beitritt eines solchen „Assoziierungs-Mitgliedstaates” stellt sich die aufgeworfene Frage für die noch offenen Veranlagungszeiträume aus der Zeit vor dem Beitritt weiterhin. Im Bereich der direkten Steuern hat es bislang kein klärendes BFH- oder EuGH-Urteil gegeben. Der folgende Beitrag möchte dazu beitragen, die wesentlichen Fragen zu klären.

I. Sachverhalt

1. Problemstellung

[i]Nach Zugehörigkeit zur Union/zum EWR differenzierende NormenZahlreiche Vorschriften, wie beispielsweise § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v. (BGBl 2001 I S. 3858, BStBl 2002 I S. 35), Regelungen zur Eigenheim...

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