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NWB BB 4/2010 S. 105

Versendung von Wertsachen per Einschreiben vermeiden

Wer Wertsachen, wie etwa Bargeld oder Schmuck, per Einschreiben befördert, bleibt auf dem größten Teil des Schadens sitzen, wenn der Brief z. B. auf dem Postweg verloren geht. Es wird nicht der Wert erstattet, sondern der Kunde erhält lediglich einen Schadensersatz i. H. von 25 €. Diese Praxis ist in den AGB der Deutschen Post AG geregelt, und die Rechtmäßigkeit wurde durch den BGH bestätigt (Urteil v. 14. 6. 2006 - I ZR 136/03 NWB IAAAC-15929). Ein Einschreibebrief ist demnach nicht zum Versenden wertvoller Gegenstände gedacht und unterscheidet sich vom normalen Brief nur durch die Dokumentation bei der Zustellung.

Die Beförderung von Wertsachen sollte per Paket erfolgen. Bei Verlust oder Beschädigung haftet die Post i. H. von bis zu 500 € – allerdings nur, wenn der quittie...

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