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Arbeitsrecht | Kein automatisches Vorstands-Arbeitsverhältnis
Wird ein Arbeitnehmer ohne schriftliche Vereinbarung zum Vorstand bestellt, wird das ursprüngliche Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgehoben oder durch ein „Vorstands-Arbeitsverhältnis” abgelöst. Ein Vorstand ist in aller Regel kein Arbeitnehmer. Nach einer Abberufung kann bei Streitigkeiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Diese Rechtsstreitigkeit betrifft ein von der Organstellung des Vorstands klar zu trennendes weiteres Rechtsverhältnis. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, nach der Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person keine Arbeitnehmer sind, greift in diesem Fall nicht ein.