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Arbeitsrecht | Übernahme von Auszubildendenvertreter statt Einsatz eines Leiharbeitnehmers
Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, wenn es im Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Mit einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis per Gesetz ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung der Berufsausbildung vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat (§ 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Der Leiharbeitnehmer ist ggf. an dessen Arbeitgeber/Verleiher zurückzugeben. Ob dies zumutbar ist, ist eine Einzelfallfrage; dabei spielen auch das berechtigte betriebliche Int...