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Vertragsrecht | Pflicht des Käufers nach Sachmängelrüge, dem Verkäufer die Untersuchung der Sache zu ermöglichen
Macht ein Käufer Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend, muss er sie dem Verkäufer auf Wunsch zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Der Verkäufer hat grundsätzlich ein gesetzliches Recht zur Nachbesserung (§ 439 BGB), das er ohne Prüfung des Kaufgegenstands nicht sinnvoll ausüben kann. Im Streitfall durfte der Kläger einen Werkstatttermin nach Beanstandung von spezifizierten Mängeln der Elektronik des Fahrzeugs nicht verweigern und vom Kauf zurücktreten, weil er befürchtete, Defekte der Elektronik würden trotz Nachbesserung erneut auftreten.