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Gesellschaftsrecht | Verwendung eines Gesellschaftsmantels – keine Unterbilanzhaftung
Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine „leere Hülse” ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Eine leere Hülse in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme einer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet. Im Streitfall kam daher die entsprechende Anwendung der vom klagenden Insolvenzverwalter gelte...