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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7177 A - 19 - St 112

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG

Bescheinigungsverfahren

Die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst – § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG). Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.

Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, ist die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständige Landesbehörde in Hessen grundsätzlich das

Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23 – 25
65185 Wiesbaden

Die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erstreckt sich auf in Hessen ansässige Einrichtungen und auf ausländische Einrichtungen (Theater, Orchester, etc.), wenn der erste Auftritt während einer Tournee durch Deutschland in Hessen erfolgt (Abschn. 110 Satz 2 UStR).

Bestimmte Teilbereiche der Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen sind auf nachgeordnete Dienststellen übertragen:

  1. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom (Staatsanzeiger 14/97, S. 1102) ist für die Erteilung der Bescheinigung betreffend Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst in Hessen nunmehr zuständig das

Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich
65203 Wiesbaden

Denkmäler der Baukunst i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten schützenswerte Zeugnisse der Architektur. Burgen und Burgruinen sind auch dann hierunter einzuordnen, wenn sie keine besondere künstlerische Ausgestaltung aufweisen, denn diesen Bauwerken kommt von Natur aus eine künstlerische Bedeutung zu (, rkr.).

II.

Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Hessisches Naturschutzgesetz entscheiden die unteren Naturschutzbehörden mit der Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen im Außenbereich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Das gilt auch bei nachträglicher Bescheinigung.

III.

Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom (Staatsanzeiger 35/2009, S. 1882) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen für Anträge von Unternehmern, welche die gleichen kulturellen Aufgaben wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Archive und Büchereien des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen, ab dem ausschließlich an das

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64278 Darmstadt

übertragen worden.

Bis zum war die Zuständigkeit auf die drei hessischen Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt verteilt (vgl. Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom , Staatsanzeiger 41/1998, S. 3145).

Die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sind künftig nicht mehr auf 10 Jahre befristet, sondern werden grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Sofern in einschlägigen Fällen berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vorlagen oder weiterhin vorliegen, haben die Finanzämter bei dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Prüfung der Voraussetzungen anzuregen. Eine Überprüfung in diesem Sinne ist nicht in regelmäßigen Zeitabständen erforderlich, sondern nur, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen.

Folgender Zusatz wird auch weiterhin in die Bescheinigungen aufgenommen:

„Die Bescheinigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Eine Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände ist mitzuteilen.”

Die Rdvfg. vom  – S 7177 A - 19 - St 112 ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7177 A - 19 - St 112

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-39620