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Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - S 7170 A - 85 - St 112

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG für eine Einrichtung im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Bezug:

1 Durch das Jahressteuergesetz 2009 haben sich die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Leistungen eines Krankenhauses geändert. Danach sind die in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Leistungen immer dann steuerfrei, wenn dieses Krankenhaus über eine Zulassung i. S. d. § 108 SGB V verfügt.

2 Es ist die Frage gestellt worden, wie in Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft zu verfahren ist, wenn folgende Fallgestaltung zu Grunde liegt:

Neben dem Plankrankenhaus, das über eine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt, wird eine weitere Klinik betrieben, die ausschließlich Privatpatienten behandelt. Diese Klinik wird in den Räumen des Plankrankenhauses betrieben. Hierbei nutzt die Privatklinik die erforderlichen Sach- und Personalmittel des Plankrankenhauses zum Einen im Rahmen eines Mietvertrages über die entsprechenden Stationen und zum Anderen über einen Dienstleistungsvertrag.

Aufgrund dieses Dienstleistungsvertrages stellt der Träger des Plankrankenhauses der Privatklinik das für Pflege-, Ärzte-, Service- und Versorgungsdienste erforderliche Personal sowie die Mitarbeiter für Verwaltung und Organisation zur Verfügung. Der Träger des Plankrankenhauses übernimmt auch den Einkauf sämtlicher für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Materialien.

3 Nach dem Ergebnis der Erörterung dieser Problematik durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder liegt trotz etwaiger personeller und sachlicher Verflechtung und der organschaftlichen Verbundenheit keine einheitliche Einrichtung i. S. d. Steuerbefreiungsvorschrift vor.

Eine solche Klinik, die einerseits aus einem Plankrankenhaus nach § 108 SGB V und andererseits aus einer Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH besteht, die ausschließlich Leistungen an Privatpatienten erbringt, darf trotz vollständiger faktischer Identität nicht als eine einzige Einrichtung behandelt werden, wenn sie in zwei rechtlich selbständigen juristischen Personen geführt wird.

Die für Umsätze des Plankrankenhauses geltende Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich nicht auf diejenigen der Privatklinik.

Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main v. - S 7170 A - 85 - St 112

Fundstelle(n):
ZAAAD-39617