BFH Beschluss v. - IX B 164/09

Verletzung des Rechts auf Gehör

Gesetze: FGO § 96 Abs. 2, FGO § 76 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) verletzt, weil das Gericht ihren Antrag auf Vertagung in der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt habe, greift nicht durch. Die rechtskundig vertretene Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu dem Inhalt der Bankbescheinigungen zu äußern; ihrem Vertagungsantrag musste das Finanzgericht (FG) nicht entsprechen.

3 Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann zwar auch durch die fehlerhafte Ablehnung eines Vertagungsantrags verletzt sein (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 662, m.w.N.). Liegen erhebliche Gründe gemäß § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO für eine Terminsänderung vor, so verdichtet sich das eingeräumte Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht. Der Termin muss dann grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminsänderung verzögert würde. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalles (, BFH/NV 2009, 1453, m.w.N.). Mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist kein erheblicher Grund, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

4 Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das FG zu Recht von einer Vertagung abgesehen. Die Richtigkeit der in den Bankbescheinigungen ausgewiesenen Schuldzinsen war ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten; der Beklagte hatte sie im finanzgerichtlichen Verfahren schriftsätzlich bestritten. Vor diesem Hintergrund musste die fachkundig vertretene Klägerin damit rechnen, dass die dort ausgewiesenen Summen und Beträge Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein würden und das FG sie nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Es wäre darum Sache der Klägerin gewesen, zur Vorbereitung des Termins geeignete Bankauskünfte einzuholen, die die von ihr geltend gemachten Schuldzinsen untermauerten. Wenn das Gericht vor diesem Hintergrund nach Erörterung der Problematik in der Verhandlung eine Vertagung unter Verweis auf die mangelhafte Vorbereitung der Klägerin ablehnt, ist dies nicht zu beanstanden.

5 2. Soweit dem Vorbringen der Klägerin die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu entnehmen ist, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es fehlt schon an der genauen Bezeichnung der Beweise unter Einschluss der Beweismittel und -tatsachen, deren Erhebung sich dem FG als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Außerdem hätte die Klägerin darlegen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten. Die bloße Möglichkeit, dass sich die Tatsachengrundlage nach weiteren Ermittlungen anders darstellen könnte, genügt nicht. Ferner hätte für eine ordnungsgemäße Rüge dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge gestellt wurden, da ein Verfahrensmangel nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden kann, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht gerügt haben (z.B. , BFH/NV 2005, 566, m.w.N.) Hieran fehlt es im Streitfall. Der hilfsweise gestellte Vertagungsantrag macht die erforderlichen Darlegungen nicht entbehrlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 926 Nr. 5
SAAAD-39602