BFH Beschluss v. - IX B 116/09

Grundsätzliche Bedeutung nur, wenn Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig ist

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

3 Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, „ob eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Arbeitnehmer durch nichtberufliche Gründe vorliegt, wenn der Arbeitnehmer (bewusst) gegen Strafvorschriften verstößt, um dem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, hiermit aber letztlich keinen Erfolg hat und der Verstoß eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber Dritten begründet, auch soweit diese den für den Arbeitgeber angestrebten Vermögensvorteil übersteigt”, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn diese Rechtsfrage kann sich nur stellen, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. , BFH/NV 2000, 1238).

4 Nach den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen FG-Urteil hat der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden. Vielmehr handelte er in dem eigennützigen Bestreben, persönlich eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen. Hieraus hat das FG lediglich gefolgert, dass es dem Kläger nicht in erster Linie darauf ankam, seinen Arbeitgeber (sondern andere Dritte) zu schädigen und die —gleichwohl vorsätzliche— Vermögensschädigung des Arbeitgebers lediglich Ausfluss der Schädigung Dritter war. Die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, war daher entgegen der Auffassung der Kläger im Streitfall nicht rechtserheblich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 917 Nr. 5
FAAAD-39599