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Pfändung von Steuererstattungsansprüchen in der Insolvenz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 893Im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens kommt der Pfändung von Vermögensansprüchen, insbesondere Steuererstattungsansprüchen, aufgrund der mangelnden Liquidität des Schuldners eine besondere Bedeutung zu. Unabhängig von der Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamts, richtet sich die Wirksamkeit einer Pfändung nach deren Eingang beim Finanzamt und der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs.
Eingang vor einem Insolvenzeröffnungsverfahren
[i]Pfändung wirksam, jedoch Anfechtung oder Rückschlagsperre möglichDie vor einem Insolvenzeröffnungsverfahren eingegangene Pfändungsverfügung ist grds. wirksam. Sie behält ihre Wirksamkeit unabhängig von der Fälligkeit des Erstattungsanspruchs und ist uneingeschränkt zu beachten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Pfändung der Rückschlagsperre des § 88 InsO (ein bis drei Monate vor Antragstellung) unterliegt oder nach Einziehung über § 131 Abs. 1 InsO wegen Inkongruenz anfechtbar ist (ein bis drei Monate vor Antragstellung). § 88 InsO bewirkt die sofortige Unwirksamkeit ab Verfahrenseröffnung, darüber hinaus verliert die Pfändung ihre Gültigkeit erst mit der wirksamen Anfechtung. Streitfragen über die Erstattungsberechtigung können im Hinterlegungsverfahren geklärt werden (§§ 372 ff. BGB).
Eingang im Insolvenzeröffnungsverfahren
[i]Pfändung meist unwirksamDas ...