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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 303/06 EFG 2010 S. 716 Nr. 9

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 3c Abs. 1, EStG § 11

Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise

Leitsatz

  1. Bei der Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise ist der als WK abzugsfähige Pauschbetrag sowohl um das ausgezahlte als auch um das einbehaltene Trennungsgeld zu kürzen.

  2. Zum Begriff des „Zufließens” nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

  3. Ein Zufluss liegt auch vor, wenn der Stpfl. an einer vom ArbG zur Verfügung bereitgestellten Verpflegung teilnimmt, soweit er dafür kein Entgelt entrichtet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 6 Nr. 26
DStRE 2010 S. 1034 Nr. 17
EFG 2010 S. 716 Nr. 9
EStB 2010 S. 306 Nr. 8
SAAAD-39547

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.09.2009 - 7 K 303/06

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