Zulässigkeit der Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen, die aus der Überzahlung von durch Aufrechnung im Insolvenzverfahren
erfüllten Steuerforderungen resultieren
Keine Unwirksamkeit der Aufrechnung mit Steuervorauszahlungsschulden zum Zeitpunkt des Erlasses des Jahressteuerbescheides
Aufrechnung mit Erstattungszinsen
Leitsatz
1. Werden Gewerbesteuer-Vorauszahlungsverbindlichkeiten, die den bedingten Gewerbesteuer-Erstattungsanspruch der Insolvenzschuldnerin
zur Folge haben, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Aufrechnungserklärung des FA zum Erlöschen gebracht, ist die
Zahlung nicht am Tag der Aufrechnung anzunehmen, sondern zu dem Zeitpunkt zu dem erstmals eine Aufrechnungslage besteht. Sind
die Gewerbesteuervorauszahlungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, gelten die durch Aufrechnung erfüllten
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen als zu diesen Zeitpunkt geleistet, so dass der Aufrechnung des FA § 96 Abs. 1 InsO entgegensteht.
2. Die während des Insolvenzverfahrens erfolgte Aufrechnung mit Gewerbesteuer-Vorauszahlungsverbindlichkeiten wird nicht wegen
Wegfalls des Gewerbesteuer-Vorauszahlungsanspruchs nach Ergehen des Gewerbesteuerjahresbescheides unwirksam. Die Vorschrift
des § 158 BGB ist auf die Festsetzung von Steuern und Steuervorauszahlungen nicht übertragbar.
3. Der Anspruch auf Erstattungszinsen nach § 233a AO, die auf Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen,
können vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2010 S. 3096 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2010 S. 840 IAAAD-39520
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.01.2010 - 12 K 6165/05 B
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