Kindergeldanspruch der Eltern für verheiratetes Kind bei Behauptung eines Mangelfalles
Leitsatz
1. Nach der Heirat eines Kindes setzt ein Anspruch auf Kindergeld voraus, dass das Einkommen des Ehepartners so gering ist,
dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt
und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (sog. Mangelfall).
2. Der Mangelfall ist substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Die Vorlage einzelner Gehaltsabrechnungen des unterhaltsverpflichteten
Ehegatten genügen nur dann den Nachweisanforderungen, wenn sie die Berechnung der Jahreseinkünfte ermöglichen.
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