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FG München Urteil v. - 10 K 3737/08 EFG 2010 S. 734 Nr. 9

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, SGB III § 38 Abs. 4 S. 2, SGB III § 38 Abs. 4 S. 3, SGB III § 35 Abs. 1, SGB III § 37 Abs. 1, SGB III § 122

Kindergeldanspruch für volljähriges, arbeitsloses, nicht mehr als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit registriertes Kind durch Teilnahme an einer von der Arbeitsgemeinschaft „Grundsicherung für Arbeitsuchende” vermittelten und geförderten Vermittlungsmaßnahme

Kindergeldanspruch bei fehlendem Ausbildungsplatz

Leitsatz

1. Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit wirkt nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

2. Das volljährige, noch nicht 21 Jahre alte Kind hat sein Vermittlungsgesuch i. S. d. § 38 Abs. 4 S. 3 SGB III konkludent erneuert – und ist auch bei fehlender Registrierung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG für drei Monate berücksichtigungsfähig –, wenn es an einer von der Arbeitsgemeinschaft „Grundsicherung für Arbeitsuchende” (ARGE) vermittelten und im Auftrag der ARGE von einem privaten Unternehmen durchgeführten Vermittlungsmaßnahme teilgenommen hat und wenn dem Kind hierfür Fördermaßnahmen in Form der Übernahme von Reisekosten durch die ARGE bewilligt worden sind.

3. Das volljährige Kind ist nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigungsfähig, wenn Eigenbemühungen um eine Ausbildungsstelle nicht substantiiert dargelegt werden, wenn das Kind auch nicht als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit registriert ist und wenn es sich zudem bei der Berufsberatung geweigert hat, an Qualifizierungsmaßnahmen zur Steigerung der Ausbildungschancen teilzunehmen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 734 Nr. 9
BAAAD-39518

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 16.12.2009 - 10 K 3737/08

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