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FG München Urteil v. - 12 K 1203/07

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 70 Abs. 4, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2 S. 1, AO § 110 Abs. 2 S. 2, AO § 124 Abs. 3, AO § 125, AO § 355 Abs. 1 S. 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 363, FGO § 46 Abs. 1 S. 1, FGO § 46 Abs. 1 S. 2

Wirksamkeit der Ablehnung des Kindergeldantrags wegen Überschreitung des Grenzbetrags wenige Tage vor Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG zur Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge

keine Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen durch kommentarlose Übersendung eines Bescheids und eines Zeitungsartikels

Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei Ruhen des Einspruchsverfahrens unter Berufung auf ein zwischenzeitlich schon abgeschlossenes Musterverfahren

Leitsatz

1. Hat die Familienkasse wenige Tage vor Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG (v., 2 BvR 167/02), wonach Sozialversicherungsbeiträge des Kindes bei der Ermittlung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zugunsten des Kindergeldanspruchsberechtigten zu berücksichtigen sind, den Kindergeldantrag des Klägers für ein bereits abgelaufenes Vorjahr abgelehnt, weil die Einkünfte (ohne mindernde Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge) über dem Grenzbetrag gelegen hätten, so ist der Ablehnungsbescheid gleichwohl nicht unwirksam bzw. nichtig.

2. Ist der Ablehnungsbescheid für ein abgelaufenes Vorjahr mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden, so kann er im Hinblick auf die durch die Entscheidung des BVerfG geänderte rechtliche Beurteilung der Ermittlung des Grenzbetrags nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 70 Abs. 4 EStG geändert werden. Auch wenn vergleichbare Kindergeldanträge anderer Eltern, die gleichzeitig mit dem Antrag des Klägers gestellt worden sind, aufgrund einer längeren Bearbeitungsdauer und der dadurch der Familienkasse ermöglichten Berücksichtigung der geänderten BVerfG-Rechtsprechung positiv beschieden worden sind, liegt deswegen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu Lasten des Klägers vor.

3. Hat der Kläger in Unkenntnis der während der Einspruchsfrist veröffentlichten Entscheidung des BVerfG keine Erfolgsaussichten gesehen und deswegen nicht fristgerecht einen Einspruch eingelegt, so befand er sich in einem Irrtum über materielles Recht, der eine Wiedereinsetzung nicht begründen kann.

4. Hat der Kläger nach Ablauf der Einspruchsfrist den Ablehnungsbescheid der Familienkasse und einen Presseartikel zur Entscheidung des BVerfG ohne weiteren Kommentar als „Wiederholungsantrag” an die Familienkasse geschickt, so kann diese kommentarlose Übersendung nicht als Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen gewertet werden.

5. Das im Hinblick auf ein Musterverfahren angeordnete Ruhen des Einspruchsverfahrens führt nicht dazu, dass die vor Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage der Behörde in § 46 Abs. 1 FGO eingeräumte „angemessene Frist” zur Entscheidung über einen Einspruch noch andauert, wenn das Musterverfahren zwischenzeitlich schon abgeschlossen worden ist und seitdem schon mehr als sechs Monate vergangen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-39510

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FG München, Urteil v. 22.01.2008 - 12 K 1203/07

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