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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 874/06 E

Gesetze: AO § 110 Abs. 1 Satz 1, AO § 355

Postaufgabe am letzten Tag der Einspruchsfrist – Fristwahrung durch Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht, wenn ein am letzten Tag der Einspruchsfrist zur Post gegebenes Einspruchsschreiben voraussehbar erst nach Fristablauf bei dem Finanzamt eingehen wird und der Stpfl. es versäumt, die Frist durch Briefeinwurf in den Briefkasten des Finanzamtes zu wahren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-39499

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2008 - 13 K 874/06 E

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