Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerliche Zuordnungsentscheidung muss in der UStVA getroffen werden
Ein Unternehmer, der monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) abgibt, muss die Zuordnung eines gemischt-genutzten Gegenstands zu seinem Unternehmen in der nächstmöglichen UStVA treffen. Übt er seine Zuordnungsentscheidung erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung aus, ist dies nach Ansicht des FG Niedersachsen verspätet. Der Gegenstand [i]Zuordnung in der Jahreserklärung ist zu spät kann dann nicht zum Unternehmen zugeordnet und die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden.
Der Kläger gab als Bezirksschornsteinfeger monatliche UStVA ab. Er errichtete 2003 ein Haus, das er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzte. Die Vorsteuern aus der Herstellung machte er erstmalig in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2003 geltend, die er am beim Finanzamt abgab. Dies war nach Ansicht des FG zu spät, da der Kl...