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BFH 16.12.2009 IV R 48/07, BBK 6/2010 S. 243

Sonderabschreibung nach § 4 FördG auf Umlaufvermögen

Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an Immobilien können auch dann vorgenommen werden, wenn die Immobilie zum Umlaufvermögen gehört. Nach Ansicht des BFH ist für die Inanspruchnahme von Sonder-AfA nach § 4 FördG nicht erforderlich, dass sich die Immobilie im Anlagevermögen befindet – anders ist dies bei § 2 FördG, der abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter betrifft und ausdrücklich deren Zugehörigkeit zum Anlagevermögen verlangt.

Beim Umlaufvermögen sind damit Sonderabschreibungen möglich, obwohl lineare AfA nach § 7 Abs. 1, Abs. 4 EStG ausscheidet. Nach Auffassung des BFH haben Sonderabschreibungen – anders als die lineare AfA – keinen Bezug zur Wertentwicklung des Wirtschaftsguts, sondern mindern den Gewinn lediglich aus Subvention...

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