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Erfolgswirksame Auflösung einer vor 1999 gebildeten Rückstellung für Nachforderungszinsen auf KSt
Hat eine Körperschaft bis zum eine Rückstellung für Zinsen auf Körperschaftsteuern gewinnmindernd gebildet und löst sie diese nach dem auf, so ist die Auflösung gewinnerhöhend; die Gewinnerhöhung ist nicht außerbilanziell zu neutralisieren.
Zwar dürfen sich Zinsen zur Körperschaftsteuer seit dem nach § 10 Nr. 2 Halbs. 2 KStG n. F. nicht mehr gewinnmindernd auswirken, so dass die Rückstellungen außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sind [i]Frühere Gewinnminderung führt bei Auflösung zur Gewinnerhöhung und umgekehrt die Auflösung entsprechender Rückstellungen gewinnneutral erfolgen muss. Letzteres gilt aber nicht für die Auflösung solcher Rückstellungen, die vor dem Inkrafttreten des § 10 Nr. 2 KStG n. F. am gebildet worden waren und daher den Gewinn gemindert hatten: Hier muss die Auflösung gewinnerhöhend erfolgen.
Der BFH...