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BMF-Schreiben zur Steuerermäßigung für das Hotelgewerbe
Die [i]Ausführliche Beiträge ab Seite 247 und ab Seite 262öffentliche Diskussion über Sinn und Unsinn der Steuerermäßigung für das Hotelgewerbe und für Campingplätze wird so schnell nicht verstummen; da ist die Rede vom Steuergeschenk oder Bürokratie-Monster. Und die Opposition forderte bereits wieder die Abschaffung. Offenkundig hat der Gesetzgeber die Schwierigkeiten unterschätzt bei der Beurteilung, wann der ermäßigte Steuersatz gilt und welche Wechselwirkungen zur Lohnsteuer entstehen. Nunmehr liegt das vor, das die wichtigsten Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen beantworten soll.
Die ausführlichen Beiträge finden Sie in BBK 6/2010 S. 247 und S. 262.
I. Umsatzsteuer
Das BMF stellt klar, dass die Steuerermäßigung [i]Ermäßigung für alle Formen der Beherbergungfür alle Formen der Beherbergung gilt, also auch etwa für die Vermietung von Krankenhauszimmern an Angehörige von Patienten. Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Das BMF-Schreiben enthält hierzu einen Katalog von Leistungen, die auch gegen gesondertes Entgelt erbracht werden können, z. B. die Überlassung von Bettwäsche, Strom, Pflegemittel...