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BBK Nr. 6 vom Seite 283

Passivierung von Gutscheinen zur Preisermäßigung bei Dienstleistern

Hans Walter Schoor

Um den Umsatz anzukurbeln, geben in der Praxis Dienstleister Gutscheine an ihre Kunden aus, z. B. vor Weihnachten. Die Gutscheine können dann auch noch im folgenden Jahr eingelöst werden. Das Niedersächsische FG befasste sich jüngst mit der Frage, wie die Gutscheine im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind.

I. Praktischer Fall

Die Bilanzierung ausgegebener Gutscheine ist höchstrichterlich bislang noch nicht abschließend geklärt. Das folgende Beispiel verdeutlicht das Problem :

Beispiel

Eine GmbH betreibt eine Vielzahl von Frisörsalons in angemieteten Geschäftslokalen. Sie gab von Mitte November bis Ende Dezember 2009 im Rahmen von Weihnachtsaktionen an Kunden bei Bezug einer Leistung [i]Einlösung der Gutscheine nach dem Bilanzstichtagjeweils einen Gutschein im Wert von 10 € aus. Die Einlösung war nur möglich, wenn die Kunden eine weitere Dienstleistung bis spätestens Ende Februar 2010 in Anspruch nehmen. Eine Bareinlösung der Gutscheine war ebenso ausgeschlossen wie die Kumulation. Nach Ablauf des Aktionszeitraums verfielen die Gutscheine entschädigungslos. Der Name des Kunden wurde bei Ausgabe der Gutscheine nicht auf den Gutscheinen eingetragen und auch nicht anderweitig d...

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