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Zusammenveranlagung in der Trennungszeit?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAD-39295 In der Praxis stellt sich häufig die Frage, unter welchen Voraussetzungen der eine Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen Ehegatten auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Ehegatten in die Steuerklassen III und V eingereiht waren.
Veranlagung bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten
[i]Wahlrecht der EhegattenEhegatten haben bei der Veranlagung zur Einkommensteuer grds. ein Wahlrecht zwischen der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung, der getrennten Veranlagung sowie der Zusammenveranlagung. Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist die Zusammenveranlagung in vielen Fällen die günstigste Veranlagungsform, weil die Ehepartner hierbei gemeinsam den geringsten Steuerbelastungen unterliegen.
Veranlagung bei Trennung der Ehegatten
[i]Einwilligung in Zusammenveranlagung, wenn kein Nachteil oder Freistellung von Nachteilen Ein Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Diese Voraussetzung ist auch dann gewahrt, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte si...