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Einkommensteuer | Private Pkw-Nutzung; private Kinder-betreuungskosten
Wird ein Kraftfahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, auch privat genutzt, ist ein privater Nutzungsanteil als Entnahme anzusetzen. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen der Listenpreis- und der Fahrtenbuchmethode. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % hat er dieses Wahlrecht nicht. In diesen Fällen ist der private Nutzungsanteil mit den auf die private Nutzung entfallenden Selbstkosten anzusetzen. Das Schaubild in NWB 9/2010 S. 655, 662 war diesbezüglich missverständlich und ist inzwischen in der online Fassung des Beitrags korrigiert worden. In NWB 10/2010 S. 730 hieß es, dass auch „Fahrtkosten” in die Kinderbetreuungskosten einzubeziehen seien. Dies mag in der Praxis vorkommen, dem Abzug steht aber Rn. 3 des BStBl 2007 I S. 184