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Einkommensteuer | Private Pkw-Nutzung; private Kinder-betreuungskosten
Wird ein Kraftfahrzeug, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, auch privat genutzt, ist ein privater Nutzungsanteil als Entnahme anzusetzen. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen der Listenpreis- und der Fahrtenbuchmethode. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % hat er dieses Wahlrecht nicht. In diesen Fällen ist der private Nutzungsanteil mit den auf die private Nutzung entfallenden Selbstkosten anzusetzen. Das Schaubild in war diesbezüglich missverständlich und ist inzwischen in der online Fassung des Beitrags korrigiert worden. In NWB 10/2010 S. 730 hieß es, dass auch „Fahrtkosten” in die Kinderbetreuungskosten einzubeziehen seien. Dies mag in der Praxis vorkommen, dem Abzug steht aber Rn. 3 des BStBl 2007 I S. 184