Steuerpflichtiger Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei Zahlung der Versicherungsprämien durch den Bezugsberechtigten (R 10 Abs. 2 ErbStR)
Leistungen aus einer Lebensversicherung unterliegen beim Erwerb durch einen Bezugsberechtigten der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger, das ist der Versicherungsnehmer und Erblasser, und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt. Nach R 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStR soll die Steuerpflicht grundsätzlich nicht dadurch entfallen, dass der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise gezahlt hat.
Der – (BStBl 2008 II S. 876) Rechtsgrundsätze zur Anwendung des Bereicherungsprinzips für den Fall entwickelt, dass ein Erbe in Erwartung des späteren Erbanfalls selbst durch Baumaßnahmen einen Wertzuwachs bei einem nachlasszugehörigen Grundstück bewirkt hat. Danach schließt § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erfassung des entsprechenden Wertzuwachses aus.
Diese Rechtsgrundsätze sind – abweichend von R 10 Abs. 2 Satz 2 ff. ErbStR – auch anzuwenden, wenn der Bezugsberechtigte eines Lebensversicherungsvertrags die Prämien ganz oder teilweise gezahlt hat. Die Versicherungsleistung ist nach dem Verhältnis der vom Versicherungsnehmer/Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträge zu den insgesamt gezahlten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen; nur dieser Teil unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Beweislast hinsichtlich der von ihm gezahlten Versicherungsbeiträge.
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn ein Anspruch aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherung übertragen wird, bei der der Erwerber die Versicherungsbeiträge bisher ganz oder teilweise gezahlt hat.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er ist auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
Inhaltlich gleichlautend
Gleich lautender Ländererlass v.
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3 -
S 3802/20
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 34 -
S 3802 - 017 - 5 291/10
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III D -
3802 - 1/2006
Ministerium
der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 -
S 3802 - 2/06
Der
Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S
3802 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 53 -
S 3802- 001/09
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - S
3802 A - 18 - II 6a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 -
S 3802 - 1/06
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - S
3802 - 39 - 35 1
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S
3802 - 17 - V A 6
Ministerium der Finanzen des Landes
Rheinland-Pfalz v. - S
3802 A - 447
Ministerium
der Finanzen des Saarlandes v. - S
3802-1#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 35 -
S 3802 - 18/22 - 9614
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - 43 -
S 3802 - 28
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 35 -
S 3802 - 022
Thüringer
Finanzministerium v. - S
3802 A - 07 -
202(S)
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 194
FAAAD-39291