BFH Beschluss v. - IX B 109/09

Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen keinen Verfahrensmangel; Wirksamkeit der Klagerücknahme

Gesetze: FGO § 72 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

2 Soweit die Kläger rügen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) habe in den angefochtenen Bescheiden über Einkommensteuer 2004 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den irreführende Rechtsmittelbelehrungen verwendet, wird kein Verfahrensmangel schlüssig geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen sind Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Auf solche kann die Zulassung der Revision mithin nicht gestützt werden (, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.).

3 Soweit die Kläger rügen, das FG habe sie durch einen täuschenden Hinweis zur Klagerücknahme verleitet, machen sie sinngemäß einen Verstoß gegen die richterliche Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geltend; insoweit fehlt es indes an der Darlegung der Erheblichkeit des vorgeblichen Verfahrensmangels. Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788; vom VIII B 156/03, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG das Klageverfahren nach Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) fortgesetzt und durch Urteil nach mündlicher Verhandlung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme entschieden; die von den Klägern gerügte „Verfahrenshandhabung” durch das FG steht mithin im Einklang mit den maßgeblichen finanzgerichtlichen Verfahrensvorschriften. In diesem Zusammenhang hat das FG den Klägern auch in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 917 Nr. 5
NAAAD-39271